Antwort Werden E-Mails vor Gericht anerkannt? Weitere Antworten – Sind E-Mails als Beweismittel zulässig

Werden E-Mails vor Gericht anerkannt?
Die Beweiskraft von E-Mails hängt davon ab, ob Sie der Empfänger oder der Absender sind. Haben Sie ein E-Mail erhalten, dient der Computerausdruck in der Regel als Beweis. Wollen Sie hingegen beweisen, dass Sie ein E-Mail verschickt haben, dann reicht der Computerausdruck nicht.Jedoch sind E-Mails nur bedingt rechtlich verbindlich und auch als Beweismittel vor Gericht nur eingeschränkt verwendbar. Grundsätzlich können Willenserklärungen ohne Einhaltung einer besonderen Form rechtswirksam abgegeben werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten.Bundesgerichtshof: E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten als zugegangen sobald sie auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit sind! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem veröffentlichten Urteil vom 06.10.2022 (Az.

Wie rechtssicher ist eine E-Mail : Das bedeutet, sie können auch auch per E-Mail abgeschlossen werden. Mails sind daher grundsätzlich rechtssicher, Vereinbarungen gültig. Das gilt auch fürs Kündigen von Verträgen – soweit keine andere Form vorgegeben ist wie etwa bei Arbeitsverträgen.

Wie kann man beweisen dass eine Mail angekommen ist

Das LAG Köln (21.2.2022, 4 Sa 315/21) urteilte jüngst, dass Absender:innen einer E-Mail die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die E-Mail den Empfänger:innen tatsächlich zugegangen ist. Es gibt keine Beweiserleichterung, wenn nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail zugeht.

Ist eine E-Mail ohne Unterschrift rechtsgültig : So signierte E-Mails sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Die Kunden können somit Einwendungen, Widersprüche oder Briefe, die bisher zwingend als normaler Papier-Brief eingereicht werden mussten, schnell und bequem vom Computer schicken.

So ist es nun auch bei der E-Mail: Geht die E-Mail auf dem Mail-Server des Empfängers ein und kann auch tatsächlich technisch abgerufen werden, gilt die E-Mail als zugegangen. Ist der E-Mail-Server voll und die E-Mail steht nicht abrufbereit zur Verfügung, erfolgt rechtlich noch kein Zugang.

Beweis für den Zugang einer E-Mail

Andererseits muss der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender dargelegt und beweist werden. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn. 39).